Abstandsflächen

Folgende Informationen beziehen sich auf die Bayerische Bauordnung, Stand 2015, natürlich ohne Gewähr. Sie gelten für Gebäude in Bayern, die nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen und für eine Dachneigung kleiner als 45° (wie unser geplantes Haus).

Unser Einfamilienhaus darf nicht einfach irgendwo auf dem Grundstück platziert werden. Da es für unser Grundstück keinen Bebauungsplan gibt, sind entsprechend der Bayerischen Bauordnung, Art. 6, gewisse Mindestabstände zu allen Grundstücksgrenzen einzuhalten. Wohlgemerkt, zu den eigenen Grenzen, nicht zur aktuellen Bebauung der Nachbarn.

Standardmäßig ist dieser Mindestabstand gleich der Wandhöhe. Das ist (für Dächer mit weniger als 45° Dachneigung und Bauplätzten, die nicht in Kerngebieten liegen) auf der Traufseite der Abstand von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit dem Dach. Auf der Giebelseite kommt zusätzlich ein Drittel der Höhe des „restlichen Dach-Dreiecks“ dazu. Der Abstand muss aber in jedem Fall 3 m oder größer sein. Folgende Skizzen verdeutlichen das etwas:

Abstandsflächen-Traufe-Normal

Abstandsflächen-Giebel-Normal

Das ist natürlich schon sehr viel. Zum Glück gibt es noch das sogenannte „16-Meter-Privileg“, zu finden in Absatz 6 des genannten Artikels. Bei zwei beliebigen Wänden, die jeweils nicht länger als 16 m sein dürfen, wird nur der halbe Mindestabstand (jedoch mindestens 3 m) angesetzt. Siehe folgende Skizze:

Abstandsflächen-Traufe-16m

Abstandsflächen-Giebel-16m

In unserem Fall heißt das für die westliche Traufseite, die wir möglichst nah an die westliche Grundstücksgrenze bringen wollen:

h = Traufhöhe = 6,7 m
MindestabstandWesten,16mP = h / 2 = 3,35 m

Und für die nördliche Giebelseite, die auch möglichst nah an die nördliche Grundstücksgrenze gerückt werden soll:

h = Traufhöhe + (1/3 * (Giebelhöhe – Traufhöhe)) = 6,7 m + (1/3 * (9,5 m – 6,7 m)) = 7,6 m
MindestabstandNorden,16mP = h / 2 = 3,8 m

Diese Berechnung gilt bayernweit im allgemeinen, aber nicht im speziellen Fall (z.B. Kerngebiet, andere Dachneigung, Bebauungsplan, …). Für die genauen Regeln am einfachsten direkt beim zuständigen Bauamt nachfragen und die Bayerische Bauordnung, Art. 6, lesen – die ist sogar relativ leicht verständlich. Es ist immer gut, wenn man selbst schon ein wenig über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert ist. Das Landratsamt hat uns zunächst die 16-Meter-Regel nicht verraten und damit erstmal unnötig Angst gemacht 😉

2 Gedanken zu „Abstandsflächen

  1. Moin Moin!

    So gut zusammengefasst habe ich die ganzen Maße noch nicht gesehen!
    Echt eine richtig gute Internetpresenz! Macht richtig Spaß, sich hier durchzulesen!

  2. Hi,

    zunächst einmal muss ich sagen, dass die Darstellung des 16-Meter-Privilegs richtig gut gelungen ist! Allerdings möchte ich der Richtigkeit halber auch anmerken, dass deine Darstellungen nicht komplett richtig sind, insb. wenn es um die Traufseite geht. Der maßgebliche Bezugspunkt von H ist nämlich nicht der Punkt, an dem die Wand mit dem Dach „zusammentrifft“, sondern der Punkt, an dem bei einer gedachten Verlängerung der Wandseite die Überfläche des Daches „durchschnitten“ wird. Sprich in deiner Darstellung einen Milimeter höher.

    Vielen Dank für die Darstellung und Hilfe!

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